Unterhalt für Kinder

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Die Abteilung Unterhalt für Kinder gehört zum Fachbereich Bildung, Soziale Dienste und Integration und kann Sie in verschieden Lebenslagen beraten und unterstützen.

Zu unseren Dienstleistungen und Aufgaben gehören unter anderem:
 
  • Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
  • Beratung und Unterstützung bei der Vaterschaftsfeststellung
  • Beratung über Möglichkeiten der gemeinsamen elterlichen Sorge, wenn Sie nicht miteinander verheiratet sind
  • Beurkundung von Vaterschaftsanerkennungen
  • Beurkundung von Unterhaltsansprüchen, Sorgeerklärungen
  • Amtsvormundschaften
  • Unterhaltsvorschussleistungen
Nach Geburt eines Kindes, dessen Eltern nicht miteinander verheiratet sind, bietet das Jugendamt der Mutter Beratung und Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft und der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen sowie der Möglichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge an.

Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung der Unterhaltsansprüche des Kindes oder Jugendlichen.

Außerdem haben Mütter und Väter, die nicht miteinander verheiratet sind, Anspruch auf Beratung über die Möglichkeiten der gemeinsamen elterlichen Sorge durch Abgabe der Sorgeerklärung oder gerichtliche Übertragung.

Auf schriftlichen Antrag eines Elternteils, dem die alleinige Sorge zusteht oder bei gemeinsamer Sorge, indessen Obhut dessen Kind befindet, wird das Jugendamt Beistand eines minderjährigen Kindes mit den Aufgaben der Feststellung der Vaterschaft und/oder der Geltendmachung seiner Unterhaltsansprüche.

Welche Form der Beratung oder Unterstützung in Ihrem Fall notwendig bzw. sinnvoll ist, sollte in einem persönlichen Gespräch geklärt werden. Termine können Sie direkt mit den zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern vereinbaren.

Weitere Informationen:
Beistandschaft (Hessenfinder)
Für ein minderjähriges Kind wird durch das Gericht ein Vormund bestellt,
  • wenn beide Elternteile sich nicht ausreichend um die Angelegenheiten Ihres Kindes kümmern können oder wollen. Den Eltern wird in diesem Fall oftmals die elterliche Sorge entzogen.
  • wenn beide sorgeberechtigten Eltern versterben bzw., sofern nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist, wenn dieser stirbt.
  • wenn nicht festgestellt werden kann, wer die Eltern eines Kindes sind.
Zum Vormund kann eine bestimmte Person, ein Verein oder das örtliche Jugendamt bestellt werden.
Das Jugendamt wird automatisch Vormund, wenn eine minderjährige unverheiratete Mutter ein Kind bekommt. Dies gilt nicht, wenn der Vater des Kindes volljährig ist, die Vaterschaft vor der Geburt festgestellt ist und die Eltern eine Erklärung über die gemeinsame elterliche Sorge abgegeben haben. Diese Vormundschaft endet, sobald die Mutter volljährig wird. Zu dieser Vormundschaft "kraft Gesetzes" gibt es noch ergänzende Regelungen, wann die Vormundschaft nicht bzw. in welchen Fällen sie ebenfalls eintritt. Informationen dazu erhalten Sie beim Jugendamt.  
Anstelle der Vormundschaft ist auch eine Pflegschaft möglich. Eine Pflegschaft umfasst nur einige Regelungsbereiche der Vormundschaft, z. B. Aufenthaltsbestimmungsrecht und Gesundheitsfürsorge.

Aufgaben des Vormunds:
Der Vormund vertritt das Kind in allen rechtlichen Angelegenheiten. Er stellt zum Beispiel Anträge bei Behörden, führt Klagen, erteilt Operationseinwilligungen und verwaltet dessen Vermögen. Der Vormund entscheidet auch, wo das Kind lebt und welche Schule es besucht.


Weitere Informationen:
Vormundschaft (Hessen-Finder)
Im Jugendamt können bestimmte öffentliche Beurkundungen vorgenommen werden, die kostenfrei sind. Diese sind insbesondere:
  • Anerkennung der Vaterschaft für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern inkl. Zustimmung der Mutter und ggf. der gesetzlichen Vertreter
  • Vaterschaftsanerkennungen bei anhängigen Scheidungsverfahren (Voraussetzung: Scheidungsantrag muss vor der Geburt des Kindes bei Gericht anhängig sein) und Zustimmung des Ehemannes
  • Erklärungen über das gemeinsame Sorgerecht für Kinder nicht miteinander verheirateter Eltern
  • Festsetzung von Kindesunterhalt (Erstfestsetzung oder Abänderung), sofern das Kind zum Zeitpunkt der Beurkundung das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Es ist zu beachten, dass diese Aufzählung nicht vollständig ist und außerdem die jeweilige persönliche Situation vor einer Beurkundung besprochen werden muss.

Termine können Sie direkt mit den zuständigen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern vereinbaren.
 
Mit einem sogenannten Negativattest kann eine Mutter, die mit dem Vater ihres Kindes nicht verheiratet ist/war, das alleinige Sorgerecht für ihr Kind nachweisen.
Hierin wird bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Ausstellung dieser Bescheinigung
keine übereinstimmende Erklärung zur gemeinsamen elterlichen Sorge und keine gerichtliche Ersetzung der Sorgeerklärung und keine gerichtliche Entscheidung zur gemeinsamen elterlichen Sorge vorliegen.
Die Bescheinigung kann die Mutter bei dem für sie zuständigen Jugendamt erhalten.

Weitere Informationen:
Vaterschaftsanerkennung (Hessen-Finder)
Gemeinsame elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern; Sorgerecht beantragen-Sorgeerklärung (Hessen-Finder)
 
Ist der Unterhalt von Ihrem minderjährigen Kind nicht gesichert, weil der unterhaltspflichtige Elternteil keinen oder unzureichenden Unterhalt für dieses Kind zahlt oder nicht zahlen kann?

In diesem Fall tritt die zuständige Unterhaltsvorschussstelle zunächst in Vorlage. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf den Staat über, der sich die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückholt und gegebenenfalls einklagt.

Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres besteht, wenn
  • das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält.
Vom 12. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres erhalten Alleinerziehende Unterhaltsvorschuss, wenn
  • das Kind in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt,
  • der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine Waisenbezüge in einer bestimmten Mindesthöhe erhält und
  • keine Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bezogen werden oder
  • durch den Bezug von Unterhaltsvorschuss Hilfebedürftigkeit vermieden werden kann oder
  • der betreuende Elternteil über Einkommen von mindestens 600 Euro brutto verfügt.
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses richtet sich nach dem Alter der Kinder und beträgt ab dem 1. Januar 2024 monatlich:

•    für Kinder von  0 bis    5 Jahren  230,00 €
•    für Kinder von  6 bis  11 Jahren  301,00 €
•    für Kinder von 12 bis 17 Jahren  395,00 €

Welche Unterlagen müssen mitgebracht werden?
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Personalausweis oder Reisepass bzw. Aufenthaltstitel
  • Meldebestätigung bzw. Melderegisterauskunft
  • ggf. Scheidungsurteil
  • ggf. schriftliche Bestätigung des Getrenntlebens durch einen Rechtsanwalt
  • ggf. Vaterschaftsanerkennungsurkunde oder Urteil über die Vaterschaftsfeststellung
  • ggf. amtliche Festlegung über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung (Unterhaltstitel)
  • Einkunftsnachweise, wie z. B. Kindergeld, Halbwaisenrente, Unterhaltszahlungen
  • ab dem 12. Lebensjahr den letzten SGB II Bescheid oder die letzten 3 Verdienstbescheinigungen
  • ab dem 15. Lebensjahr Nachweis über den Besuch der allgemeinbildenden Schule oder Belege über Einkünfte
Für jedes Kind ist gesondert ein Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz zu stellen.

Weitere Informationen (Verwaltungsportal.Hessen)
Unterhaltsvorschuss für Kinder beantragen