Hochzeit

Hier finden Sie alles rund um das Thema heiraten.

Hochzeit
Sie möchten heiraten? Herzlichen Glückwunsch!

Hier erhalten Sie alle Informationen, welche Papiere Sie benötigen oder welche Namensführung möglich ist. Sie können sich bei uns trauen/verpartnern lassen, an Weihnachten oder Silvester, im Schloss, oder auf dem Schiff, Samstag oder Sonntag, zu welchem Tag auch immer...
Das Standesamt in Hanau steht Ihnen für all Ihre Rückfragen und Wünsche  gerne zur Verfügung.
Allgemeine Informationen
10-8 Monate vorher
  • Anmeldung zur Eheschließung auf dem Standesamt vorbreiten und nach den benötigten Unterlagen fragen.
6 Monate vorher
  • Termin bei Standesamt reservieren. Im Nachhinein erfolgt die Anmeldung zur Eheschließeung, solbald alle Dokumente komplett sind.
3 Monate vorher
  • Reisepässe und Personalausweise überprüfen
Wo soll gefeiert werden ? Wählen Sie den Ort und das Hotel oder Restaurant aus. Hier einige Locations und besondere Highlights für Ihre Hochzeit in Hanau:
Die Anmeldung zur Eheschließung erfolgt nach dem Namen des Mannes:
 
A - G  
Frau Koerth
06181/295-583
Email: hochzeit@hanau.de
 
H - O 
Frau Rauch
06181/295-8145
Email: hochzeit@hanau.de
 
P - Z  
Frau Neubauer
06181/295-746
Email: hochzeit@hanau.de

Gerne können Sie sich auch an unser Service Nummer wenden:  Tel.: 06181-2958193
Eheschließung
Bevor Sie heiraten können, müssen Sie die Eheschließung anmelden, früher wurde dies auch "Aufgebot bestellen" genannt.
Der Ort, an dem die Eheschließung angemeldet wird, muss nicht gleichzeitig der Ort sein, an dem die Ehe geschlossen werden soll. Die Ehe kann grundsätzlich in jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden.
Bei der Eheschließung müssen keine Trauzeugen anwesend sein. Wenn Sie dies jedoch wünschen, können Sie eine oder 2 Personen zu Trauzeugen bestimmen.
Ob Sie in der Ehe einen gemeinsamen oder getrennte Familiennamen führen wollen, kann bei der Eheschließung oder auch zu einem späteren Zeitpunkt festgelegt werden.
Volljährigkeit
Die Ehe soll grundsätzlich nicht vor Eintritt der Volljährigkeit (mit 18 Jahren) eingegangen werden.
Minderjährige können ausnahmsweise auch heiraten, wenn sie mindestens 16 Jahre alt sind und der künftige Ehepartner volljährig ist. Hierzu ist eine Befreiung durch das Familiengericht notwendig. Das Gericht hört bei diesem Verfahren neben der oder dem Minderjährigen auch deren oder dessen gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern) an.

Keine Ehe zwischen Verwandten
Nicht zulässig ist die Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie (zum Beispiel Eltern und ihren Kindern) und zwischen Geschwistern und Halbgeschwistern. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch eine Adoption begründet wurde.

Keine Doppelehen
Doppelehen sind in Deutschland verboten. Eine zuvor eingegangene Ehe muss vor einer erneuten Eheschließung durch Tod, Scheidung oder sonstiges rechtskräftiges gerichtliches Urteil aufgelöst worden sein. Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so muss die Scheidung in der Regel in Deutschland erst ausdrücklich anerkannt werden, damit sie hier auch wirksam wird. Ausnahmen gelten vor allem für die meisten Staaten der EU. Auch eine zuvor begründete Eingetragene Lebenspartnerschaft muss aufgelöst sein.
Bei deutschen Staatsangehörigen, die ihre erste Ehe eingehen:
  • gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
  • wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde:
  • beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch (in Papierform; vom Standesamt des Geburtsortes)
Wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde:
  • aktuelle Geburtsurkunde

Zusätzlich bei Partnern, die bereits verheiratet waren oder in einer Eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten:
  • Ehe-/Lebenspartnerschaftsurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil bzw. Nachweis über die Auflösung der Lebenspartnerschaft
  • im Todesfall die Ehe-/Lebenspartnerschaftsurkunde und die Sterbeurkunde des früheren Ehe-/Lebenspartners beziehungsweise

Erfolgte die Scheidung im Ausland, sollten Sie sich vorab beim Standesamt erkundigen, ob ein Anerkennungsverfahren erforderlich ist. Bitte bringen Sie hierzu mit:
  • alle Eheurkunden
  • alle rechtskräftigen Scheidungsurteile (mit Tatbestand und Entscheidungsgründen)
  • eine vollständige Übersetzung durch einen im Inland vereidigten Urkundenübersetzer

Zusätzlich bei Partnern, die gemeinsame Kinder haben oder aus Vorehen für Kinder sorgeberechtigt sind:
  • Geburtsurkunden der Kinder

Bei einem Partner aus dem Ausland:
  • gültiger Personalausweis / Reisepass oder anderer Identifikationsnachweis
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit, wenn sich dies nicht aus dem Personalausweis oder Reisepass ergibt
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde (nicht älter als 4 Wochen)
  • Geburtsurkunde
Ehefähigkeitszeugnis
Für Partner aus Staaten, in denen keine Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt werden, empfiehlt sich eine Beratung im Standesamt über die Befreiung von der Pflicht, ein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen zu müssen. Diese wird vom Präsidenten des Oberlandesgerichts erteilt. Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin nimmt den Antrag auf und leitet ihn weiter.

Fremdsprachige Urkunden:
Zu fremdsprachigen Urkunden benötigt das Standesamt grundsätzlich lückenlose Übersetzungen in die deutsche Sprache, gefertigt von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer.
Ausländische Urkunden bedürfen häufig auch einer Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde.
Weitere Unterlagen:
Das Standesamt kann unter Umständen weitere Unterlagen nachfordern, wie etwa die Einbürgerungsurkunde.
Um die Eheschließung anzumelden, suchen in der Regel beide Partner (Verlobte) gemeinsam das zuständige Standesamt auf.
Ist einer der beiden verhindert, kann der andere die Eheschließung allein anmelden. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Partners.
Sind beide aus wichtigem Grund verhindert, können sie die Eheschließung auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden.
Stellt das Standesamt kein Ehehindernis fest, bekommen Sie die Mitteilung, dass die Eheschließung vorgenommen werden kann.
Anmeldung der Eheschließung (Prüfen der Voraussetzungen)
  • 47,00 Euro wenn nur deutsches Recht zu berücksichtigen ist
  • 23,50 Euro wenn ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, zusätzlich je ausländisches Recht

Erneutes Prüfen der Voraussetzungen (nach § 29 Personenstandsverordnung):
  • 23,50 Euro wenn nur deutsches Recht zu berücksichtigen ist
  • 12,00 Euro wenn auch ausländisches Recht zu berücksichtigen ist, zusätzlich je ausländisches Recht

Für die Vornahme der Eheschließung in der Regel:
  • 47,00 Euro in den Amtsräumen, während der allgemeinen Öffnungszeiten
Je nach Trauort oder Servicezeit sind Zuschläge von 100.- bis 300.- Euro zu entrichten.
Stellt die Standesbeamtin oder der Standesbeamte nach Abschluss der Prüfung fest, dass die Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind, können Sie innerhalb von 6 Monaten heiraten. Danach muss die Eheschließung erneut angemeldet werden.
Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln
Personen, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, können diese ab dem 1. Oktober 2017 in eine Ehe umwandeln. Die Lebenspartner müssen hierfür gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit vor einem Standesbeamten erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Haben die Lebenspartner bisher noch keinen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen geführt, können sie im Rahmen der Eheschließung einen Ehenamen bestimmen.

Für die Rechte und Pflichten der Lebenspartner ist auch nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend.
Die beiden Lebenspartner müssen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben und vor einem Standesbeamten gegenseitig persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen.
  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Aufenthaltsbescheinigung der Meldebehörde
  • Wenn die Geburt im Inland beurkundet wurde:
  • Beglaubigter Auszug aus dem (elektronischen) Geburtenregister oder beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch
  • Wenn die Geburt im Ausland beurkundet wurde:
    aktuelle Geburtsurkunde

Wurde die bestehende Lebenspartnerschaft nicht bei dem Standesamt begründet, das die Umwandlungserklärung entgegen nehmen soll, ist von den Lebenspartnern zusätzlich eine Lebenspartnerschaftsurkunde oder ein Ausdruck aus dem Lebenspartnerschaftsregister vorzulegen.
Die betroffenen Lebenspartner melden die beabsichtigte Umwandlung ihrer Lebenspartnerschaft in eine Ehe beim zuständigen Standesamt an.

Um die Eheschließung anzumelden, suchen in der Regel beide Lebenspartner gemeinsam das zuständige Standesamt auf. Ist einer der beiden Lebenspartner verhindert, kann er den anderen Lebenspartner schriftlich bevollmächtigen. Das Standesamt benötigt dazu die schriftliche Vollmacht des verhinderten Lebenspartners.

Sind beide aus wichtigem Grund verhindert, können sie die Umwandlung  auch schriftlich oder durch einen Bevollmächtigten anmelden.
Es fallen keine Gebühren an, sofern die Eheschließung während der allgemeinen Öffnungszeiten in den Räumen des Standesamts erfolgen soll.

Sofern  die Umwandlungserklärung auf Wunsch der Lebenspartner außerhalb der allgemeinen Öffnungszeiten oder außerhalb der Amtsräume des Standesamts erfolgen soll, fallen Gebühren in Höhe von 71.- bis 105.- Euro an.
(vgl. Nr. 61312 bis 61322 des Verwaltungskostenverzeichnisses der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport).
  • §§ 11, 12 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 bis 3, §§ 14 bis 16, § 17a Personenstandsgesetz
  • §§ 28 f. Personenstandsverordnung
  • § 20a Lebenspartnerschaftsgesetz
  • §§ 1309, 1353, 1355 Bürgerliches Gesetzbuch
  • Art. 3 des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts
Eheschließung im Ausland
Ordnungsgemäß ausgestellte Heiratsurkunden (Eheurkunden) aus dem Ausland werden in Deutschland grundsätzlich anerkannt. Eine Pflicht zur Nachbeurkundung besteht nicht.
Der nachträgliche Eintrag in das Eheregister kann jedoch von Vorteil sein, weil Ihnen das hiesige Standesamt dann eine deutsche Eheurkunde auszustellen vermag. Etwaige Übersetzungen und Beglaubigungen der ausländischen Urkunde entfallen somit künftig.
Eine im Ausland geschlossene Ehe kann nur dann in das deutsche Eheregister eingetragen werden, wenn sie rechtsgültig geschlossen wurde. Außerdem darf sie deutschem Recht nicht widersprechen.

Die Nachbeurkundung der Eheschließung ist möglich für:
  • deutsche Staatsangehörige
  • Staatenlose, heimatlose Ausländer oder ausländische Flüchtlinge mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland
Antragsberechtigte:
  • jeder Ehepartner
  •  sind beide verstorben :
    deren Eltern oder deren Kinder
  • Heiratsurkunde (Eheurkunde) über die im Ausland geschlossene Ehe, gegebenenfalls mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung
  • gültiger Personalausweis, Reisepass oder Reiseausweis
  • gegebenenfalls Einbürgerungsurkunde, Staatsangehörigkeitsausweis
  • Übersetzungen aller Urkunden in fremder Sprache durch im Inland vereidigte Übersetzer

Weitere zusätzlich erforderliche Unterlagen:

bei Geburt der Eheleute in Deutschland:
  • die Geburtsurkunden

Bei Geburt der Eheleute im Ausland:
  • die Geburtsurkunden mit Beglaubigung durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung

War ein Ehepartner schon einmal verheiratet:
  • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister der letzten Vorehe mit Auflösungsvermerk
  • ersatzweise oder bei früherer Eheschließung im Ausland: Nachweise über die Schließung und Auflösung aller Vorehen – zum Beispiel Eheurkunden, Sterbeurkunden, alle Scheidungsurteile (vollständig und mit Vermerk des Gerichts, seit wann das Urteil rechtskräftig ist / "Rechtskraftvermerk")
gegebenenfalls Anerkennung der ausländischen Scheidung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichts

Hatte ein Ehepartner schon einmal eine eingetragene Lebenspartnerschaft begründet:
  • Nachweise über die Begründung und Auflösung aller Lebenspartnerschaften
Details zu den Modalitäten und den Unterlagen, die das Standesamt im Einzelnen von Ihnen benötigt, erfragen Sie dort bitte vorab telefonisch.
Stellen Sie die erforderlichen Unterlagen zusammen und suchen Sie das Standesamt auf.
Der Standesbeamte oder die Standesbeamtin prüft, ob die Beurkundung durch ein deutsches Standesamt möglich ist.
Liegen die Voraussetzungen vor, kann die Eintragung in das Eheregister erfolgen.
Bei Bedarf stellt Ihnen das Standesamt nach erfolgter Registereintragung eine Eheurkunde aus.

Hinweise
Seit 01.01.2009 werden keine beglaubigten Abschriften aus dem Familienbuch mehr ausgestellt – das Standesamt führt die Daten der Familienbücher als Heiratseinträge weiter.
Sollten Sie einen Nachweis benötigen, fordern Sie bitte jeweils eine Eheurkunde an.
Haben Sie im Ausland geheiratet, können Sie beim Standesamt Ihres Heimatortes beantragen, dass die Eheschließung nachträglich im deutschen Eheregister beurkundet wird.
 
bei Wohnsitz im Inland: das Standesamt des Ortes, wo Sie wohnen oder sich gewöhnlich aufhalten
bei Wohnsitz im Ausland: Standesamt I in Berlin
Standesamt I in Berlin
Schönstedtstr. 5
13357 Berlin (Mitte)
Tel.: + 49 30 - 90 269-5000
Fax: + 49 30 - 90 269-5245

Öffnungszeiten:
Mo: geschlossen
Di: 09:00 - 12:00 Uhr
Mi: geschlossen
Do: 14:00 - 17:00 Uhr
Fr: geschlossen
 
Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe:
94,00 Euro

Beurkundung oder Beglaubigung einer Erklärung, Einwilligung oder Zustimmung zur Namensführung aufgrund familienrechtlicher Vorschriften:
23,50 Euro

Ausfertigung der Eheurkunde:
ein Exemplar: 12,00 Euro
jedes weitere Exemplar, wenn gleichzeitig beantragt: 6,00 Euro
 

Ansprechpartner

Die Anmeldung zur Eheschließung erfolgt nach dem Namen des Mannes:


A - G
Frau Koerth
06181/295-583
Email: hochzeit@hanau.de

H - O
Frau Rauch
06181/295-8145
E-Mail: hochzeit@hanau.de

P - Z
Frau Neubauer
06181/295-746
Email: hochzeit@hanau.de

Gerne können Sie sich auch an unser Service Nummer wenden: Tel.: 06181-2958193

Gebührenordnung
Rechtsgrundlagen und nützliche Links