Die Stadtverordnetenversammlung
Die Hanauer Stadtverordnetenversammlung ist die von den Bürgern gewählte Gemeindevertretung und das oberste Organ unserer Gemeinde.
Weitere Informationen:
Alle 5 Jahre wird durch die Kommunalwahl eine neue Stadtverordnetenversammlung gewählt.
Jeder deutsche Staatsbürger und EU-Bürger, der in Hanau einen festen Wohnsitz hat, der am Tag der Wahl 18 Jahre alt ist und seit mindestens sechs Wochen in Hanau wohnt, kann wählen (aktives Wahlrecht). Wählbar ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist und mindestens drei Monate seinen Wohnsitz in Hanau hat (passives Wahlrecht).
Jeder deutsche Staatsbürger und EU-Bürger, der in Hanau einen festen Wohnsitz hat, der am Tag der Wahl 18 Jahre alt ist und seit mindestens sechs Wochen in Hanau wohnt, kann wählen (aktives Wahlrecht). Wählbar ist, wer mindestens 18 Jahre alt ist und mindestens drei Monate seinen Wohnsitz in Hanau hat (passives Wahlrecht).
Zur Kommunalwahl stellen die Parteien Kandidatenlisten auf. Entsprechend dem Wahlergebnis werden die 59 Sitze in Hanau auf die Kandidaten und Parteien oder Wählergemeinschaften verteilt.
Stadtverordnete sind ehrenamtlich Tätige, die an der Ausübung ihres Mandates nicht gehindert werden dürfen.
Stadtverordnete sind ehrenamtlich Tätige, die an der Ausübung ihres Mandates nicht gehindert werden dürfen.
Aus ihrer Mitte wählt die Stadtverordnetenversammlung zunächst:
- den Stadtverordnetenvorsteher / die Stadtverordnetenvorsteherin
- zwei Stellvertreter
- und ein Präsidium (Ältestenrat), dem Mitglieder jeder Fraktion angehören.
Der Stadtverordnetenvorsteher / die Stadtverordnetenvorsteherin bereitet mit Hilfe des Büros die Sitzungen vor und leitet diese. Er/Sie vertritt als oberste/r Repräsentantin / Repräsentant das Gremium gegenüber dem Magistrat (Gemeindevorstand) und der Öffentlichkeit.
Als oberstes Organ der Stadt berät und beschließt die Stadtverordnetenversammlung grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen einmal monatlich über alle wichtigen Angelegenheiten der Stadt, sofern diese Rechte nicht dem Magistrat, einem Ausschuss oder Ortsbeirat übertragen wurden. Die Tagesordnungen der Sitzungen werden vorab öffentlich bekanntgemacht.
Die Stadtverordnetenversammlung erlässt die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Stadtverwaltung zu führen ist und entscheidet über wichtige Haushaltsangelegenheiten, z. B. über die Aufnahme von Krediten oder über die Verwendung der Einnahmen (Steuern, Gebühren, Beiträge).
Die Stadtverordnetenversammlung ist weiterhin zuständig für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen (z. B. über die Erhebung von Gebühren). Außerdem wählt sie den Magistrat mit Ausnahme der/des direkt vom Volk gewählten Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters und überwacht dessen Geschäftsführung.
Mit Hilfe des Rechtes auf Akteneinsicht können sich die Fraktionen jederzeit einen Überblick über bestimmte Sachthemen bzw. Vorgänge in der Verwaltung beschaffen. Weiterhin haben sie die Möglichkeit, in der Stadtverordnetenversammlung Anträge zu stellen. Finden diese dort eine Mehrheit und werden beschlossen, so ist der entsprechende Antrag für den Magistrat bindend und muss umgesetzt werden. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben ferner die Möglichkeit, Anfragen an den Magistrat zu stellen. Diese müssen dessen Aufgabengebiet betreffen.
Um politische Mehrheiten zu bekommen, schließen sich in der Regel die grundsätzlich in ihrer Entscheidung unabhängigen Stadtverordneten einer Partei zu Gruppen (Fraktionen) mit gemeinsamen Zielen zusammen.
Als oberstes Organ der Stadt berät und beschließt die Stadtverordnetenversammlung grundsätzlich in öffentlichen Sitzungen einmal monatlich über alle wichtigen Angelegenheiten der Stadt, sofern diese Rechte nicht dem Magistrat, einem Ausschuss oder Ortsbeirat übertragen wurden. Die Tagesordnungen der Sitzungen werden vorab öffentlich bekanntgemacht.
Die Stadtverordnetenversammlung erlässt die allgemeinen Grundsätze, nach denen die Stadtverwaltung zu führen ist und entscheidet über wichtige Haushaltsangelegenheiten, z. B. über die Aufnahme von Krediten oder über die Verwendung der Einnahmen (Steuern, Gebühren, Beiträge).
Die Stadtverordnetenversammlung ist weiterhin zuständig für den Erlass, die Änderung und Aufhebung von Satzungen (z. B. über die Erhebung von Gebühren). Außerdem wählt sie den Magistrat mit Ausnahme der/des direkt vom Volk gewählten Oberbürgermeisterin/Oberbürgermeisters und überwacht dessen Geschäftsführung.
Mit Hilfe des Rechtes auf Akteneinsicht können sich die Fraktionen jederzeit einen Überblick über bestimmte Sachthemen bzw. Vorgänge in der Verwaltung beschaffen. Weiterhin haben sie die Möglichkeit, in der Stadtverordnetenversammlung Anträge zu stellen. Finden diese dort eine Mehrheit und werden beschlossen, so ist der entsprechende Antrag für den Magistrat bindend und muss umgesetzt werden. Die Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung haben ferner die Möglichkeit, Anfragen an den Magistrat zu stellen. Diese müssen dessen Aufgabengebiet betreffen.
Um politische Mehrheiten zu bekommen, schließen sich in der Regel die grundsätzlich in ihrer Entscheidung unabhängigen Stadtverordneten einer Partei zu Gruppen (Fraktionen) mit gemeinsamen Zielen zusammen.