Schornsteinfegerwesen der Stadt Hanau

Schornsteinfegerwesen Immissionsschutz
Das Schornsteinfegerwesen der Stadt Hanau sorgt dafür, dass Feuerungsanlagen sicher, umweltgerecht und gesetzeskonform betrieben werden.
 
Es ist die zentrale Anlaufstelle für Fragen zu:
  • Kehr- und Messpflichten
  • Feuerstättenbescheiden
  • bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern
  • gesetzlichen Anforderungen rund um Heizungen und Kamine
 
Aufgaben des Schornsteinfegerwesens
 
Zu den wichtigsten Aufgaben gehören:
  • Dienstaufsicht über die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger*innen
  • Durchsetzung vorgeschriebener Kehr- und Prüfarbeiten
  • Bearbeitung von Bürgerhinweisen, z. B. bei Problemen mit Feuerungsanlagen
Wer darf Mess- und Kehrarbeiten durchführen?
  • Kehr- und Messarbeiten dürfen von allen zugelassenen Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern durchgeführt werden
  • Feuerstättenschauen und Bescheide dürfen ausschließlich vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorgenommen werden
Kehrbezirke in Hanau

Die Stadt Hanau ist in mehrere Kehrbezirke eingeteilt.
Für jeden Bezirk ist ein bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger zuständig.

Eine Übersicht der zuständigen Schornsteinfeger bietet der
Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks.
 
Wichtige Informationen für Bürgerinnen und Bürger

Pflichten für Betreiber von Feuerungsanlagen
Als Haus- oder Wohnungseigentümer sind Sie unter anderem verpflichtet:
  • Kehr- und Messarbeiten fristgerecht durchführen zu lassen
  • Nach Aufforderung den Feuerstättenbescheid vorzulegen
  • bei Eigentümerwechsel den Bezirksschornsteinfeger zu informieren
  • den Einbau neuer Feuerungsanlagen vorab dem Bezirksschornsteinfeger oder der Bezirksschornsteinfegerin zu melden
 
Kaminöfen und Einzelraumfeuerungen
Für Kamin- und Kachelöfen gelten besondere Vorgaben:  Ob Ihr Ofen betroffen ist, erfahren Sie bei dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger oder der Bezirksschornsteinfegerin.
 
Zuständigkeiten

Regierungspräsidium Darmstadt
→ Die Obere Aufsichtsbehörde für das Schornsteinfegerwesen ist im gesamten Regierungsbezirk
zuständig für:
  • Ausschreibung und Bestellung der Bezirksschornsteinfeger
  • Festlegung der Kehrbezirke
  • Fach- und Rechtsaufsicht
 
Magistrat der Stadt Hanau
→ Die Untere Aufsichtsbehörde für das Stadtgebiet Hanau ist zuständig für:
  • örtliche Überwachung der Bezirksschornsteinfeger
  • Kontrolle von Fristen und Vorschriften
  • Maßnahmen bei Pflichtverstößen (z. B. Anordnungen, Bußgelder)

Häufige Fragen zum Schornsteinfegerwesen

Eine Feuerungsanlage ist eine technische Einrichtung, in der Brennstoffe kontrolliert verbrannt werden, um Wärme oder Energie zu erzeugen.
Sie besteht in der Regel aus:
  • einem Brenner
  • einer Luftzufuhr
  • einem Feuerraum
  • einer Abgasführung
Feuerungsanlagen arbeiten meist unauffällig im Hintergrund – ob im heimischen Heizkessel, im Holzofen oder in großen Industriebetrieben. Sie sorgen zuverlässig für Wärme und Energie in unserem Alltag.
Ein Kamin oder Ofen, der vor dem 01.01.2010 errichtet wurde, muss nach der
Ersten Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV) entweder:
  • nachgerüstet,
  • ausgetauscht oder
  • stillgelegt werden,
wenn er die vorgeschriebenen Emissionsgrenzwerte nicht einhält.
Dies erfolgt in Abstimmung mit dem zuständigen Schornsteinfeger.
 
Darüber hinaus regelt die Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO), dass
„betriebsbereite, jedoch dauerhaft unbenutzte Feuerstätten“
mindestens einmal jährlich überprüft werden müssen.
Brennholz sollte:
  • luftig,
  • regengeschützt und
  • vom Boden erhöht gelagert werden.
Die Restfeuchte des Holzes muss unter 25 % liegen.
Es darf ausschließlich naturbelassenes Holz verwendet werden. Dazu zählen:
  • stückiges Holz mit anhaftender Rinde, z. B. Scheitholz, Hackschnitzel, Reisig und Zapfen,
  • nicht stückiges naturbelassenes Holz, z. B. Sägemehl, Späne, Schleifstaub und Rinde,
  • Presslinge aus naturbelassenem Holz, wie Holzbriketts,
  • Holzpellets nach den brennstofftechnischen Anforderungen sowie gleichwertige Holzbriketts oder Pellets aus naturbelassenem Holz.
Die genauen Vorgaben regelt § 3 Abs. 1 Nr. 4, 5 und 5a der 1. BImSchV.
Für Gewerbetreibende gelten zusätzlich weiterführende Richtlinien und Vorschriften.
Eine Anlage nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist jede
ortsfeste Einrichtung, die schädliche Umwelteinwirkungen verursachen kann, zum Beispiel durch:
  • Luftverunreinigungen
  • Geräusche
  • Erschütterungen oder ähnliche Einwirkungen
Dazu zählen unter anderem Industrieanlagen, Heizkraftwerke, große Tierhaltungsanlagen oder Abfallbehandlungsanlagen.
Liegt ein Hinweis auf eine mögliche Belastung vor, können Sie sich an die Untere Immissionsschutzbehörde wenden.
Ein mehrtägig geführtes Protokoll ist in solchen Fällen hilfreich und sollte, wenn möglich, mit eingereicht werden.
Ein Protokoll zum Ausfüllen finden Sie hier.
Feuerstättenschau
Die Feuerstättenschau ist eine staatliche Überprüfung von Feuerstätten und Abgasanlagen.
Sie dient der Sicherheit, dem Energiesparen und dem Umweltschutz und darf ausschließlich vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger durchgeführt werden, da es sich um eine hoheitliche Aufgabe handelt, welche zweimal in 7 Jahren durchgeführt wird.
 
Kehrung
Die Kehrung ist die Reinigung vom Schornstein oder der Abgasanlage, um den sicheren Betrieb zu gewährleisten.
Sie darf von jedem zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb durchgeführt werden, da es sich um eine handwerkliche Tätigkeit handelt.

Somit kann die Feuerstättenschau und die Kehrung in einem Jahr an zwei verschiedenen Terminen stattfinden.
Die Häufigkeit der Kehrung richtet sich nach den Vorgaben im Feuerstättenbescheid.
In der Regel erfolgt die Kehrung ein- bis zweimal jährlich.
In Absprache mit dem Schornsteinfeger kann ein neuer Termin vereinbart werden.

Wird auch dieser Termin nicht eingehalten, kann die zuständige Behörde nach Ablauf der gesetzten Frist eine Ersatzvornahme anordnen.
Das bedeutet, dass die Behörde den Bezirksschornsteinfeger auf Kosten des Pflichtigen mit der Durchführung beauftragt, wobei höhere Gebühren, bzw. Bußgelder anfallen können.
Kehr- und Messarbeiten dürfen von allen zugelassenen Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern durchgeführt werden.
Feuerstättenschauen und Bescheide dürfen ausschließlich vom bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorgenommen werden.

Wichtige Rechtsgrundlagen

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (SchfHwG)
  • Regelt Aufgaben, Befugnisse und Organisation des Schornsteinfegerwesens
 
Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO)
  • Bestimmt, welche Anlagen wie oft gekehrt und überprüft werden
 
Erste Bundes-Immissionsschutzverordnung (1. BImSchV)
  • Regelt Emissionsgrenzwerte für Kaminöfen, Pelletheizungen und andere Feuerungsanlagen
 
Hessische Feuerungsverordnung (FeuVO)
  • Enthält Sicherheitsvorschriften für den Betrieb von Feuerungsanlagen in Hessen
 
Welche Fristen gelten für Einzelraumfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe?
Seit 2010 gelten nach § 26 der 1. BImSchV feste Emissionsgrenzwerte für Einzelraumfeuerstätten wie Kamin- und Kachelöfen.
Ob ein bestehender Ofen die Grenzwerte für Staub und Kohlenmonoxid (CO) einhält, wurde in der Regel bereits durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger überprüft.
 
Einzelraumfeuerungsanlagen, die vor dem 22. März 2010 errichtet und genutzt wurden, dürfen nur weiter betrieben werden, wenn sie folgende Grenzwerte einhalten:
  • 0,15 g/m³ Staub
  • 4 g/m³ Kohlenmonoxid
Kann der Nachweis über die Einhaltung der Grenzwerte bis zum 31. Dezember 2013 nicht erbracht werden, müssen die Anlagen – abhängig vom auf dem Typenschild angegebenen Baujahr – zu den jeweils geltenden Fristen nachgerüstet oder außer Betrieb genommen werden.

Die Weiterbefeuerung einer Feuerstätte, die die Anforderungen der 1. BImSchV nicht erfüllt, stellt nach Ablauf der Fristen eine Ordnungswidrigkeit dar und kann zudem den Versicherungsschutz der Brandversicherung gefährden.
Ist Ihr Ofen von der Austauschpflicht betroffen, empfiehlt sich eine Beratung durch Ihren Schornsteinfeger oder Ihre Schornsteinfegerin.
Schornsteinfegerwesen Immissionsschutz Öfen
Ausnahmen von der Austauschpflicht

Von den Regelungen ausgenommen sind:
  1. nichtgewerblich genutzte Herde und Backöfen mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW
  2. offene Kamine nach § 2 Nummer 12 1. BImSchV
  3. Grundöfen nach § 2 Nummer 13 1. BImSchV
  4. Einzelraumfeuerungsanlagen in Wohneinheiten, deren Wärmeversorgung ausschließlich über diese Anlagen erfolgt
  5. Einzelraumfeuerungsanlagen, bei denen der Betreiber glaubhaft machen kann, dass sie vor dem 1. Januar 1950 hergestellt oder errichtet wurden