Lärm
Lärmbelästigung – was Sie tun könnenLärm entsteht durch verschiedene Geräuschquellen, deren Geräusche sich in der Umgebung ausbreiten. Für Anwohnerinnen und Anwohner kann das sehr störend sein.
Wenn Sie sich durch Lärm belästigt fühlen, können Sie sich an die Untere Immissionsschutzbehörde wenden. Von Vorteil ist es, wenn Sie den Lärm in einem Protokoll festhalten. Dieses Protokoll hilft der Behörde zu prüfen, ob die Belastung möglicherweise unzulässig ist.
Ein Protokoll zum Ausfüllen finden Sie hier.
So erfassen Sie den Lärm
Die Untere Immissionsschutzbehörde prüft Ihr Protokoll anhand geltender Richtwerte, zum Beispiel für:
Weiteres Vorgehen bei starkem Lärm
Besteht der begründete Verdacht, dass die zulässigen Richtwerte deutlich überschritten werden, führt das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (www.hlnug.de) eine genauere und rechtssichere Messung durch.
Kosten entstehen für den Verursacher erst dann, wenn tatsächlich eine erhebliche Überschreitung der Grenz- oder Richtwerte festgestellt wird.
Wenn Sie sich durch Lärm belästigt fühlen, können Sie sich an die Untere Immissionsschutzbehörde wenden. Von Vorteil ist es, wenn Sie den Lärm in einem Protokoll festhalten. Dieses Protokoll hilft der Behörde zu prüfen, ob die Belastung möglicherweise unzulässig ist.
Ein Protokoll zum Ausfüllen finden Sie hier.
So erfassen Sie den Lärm
- Die Geräusche werden direkt am Ort der Belastung erfasst
- In der Regel ist das etwa 0,5 Meter außerhalb eines Fensters eines dauerhaft genutzten Raumes (z. B. Wohn- oder Schlafzimmer)
- Die Messung kann auch mit einer Handy-App erfolgen
- Alle wichtigen Angaben (Datum, Uhrzeit, Dauer, Art des Lärms) werden im Protokoll festgehalten
Die Untere Immissionsschutzbehörde prüft Ihr Protokoll anhand geltender Richtwerte, zum Beispiel für:
- Allgemeiner Lärm (Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz)
- Baulärm (Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm)
- Lärm von Sportanlagen (Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV)
Weiteres Vorgehen bei starkem Lärm
Besteht der begründete Verdacht, dass die zulässigen Richtwerte deutlich überschritten werden, führt das Hessische Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Geologie (www.hlnug.de) eine genauere und rechtssichere Messung durch.
Kosten entstehen für den Verursacher erst dann, wenn tatsächlich eine erhebliche Überschreitung der Grenz- oder Richtwerte festgestellt wird.
Maßnahmen bei festgestellter Überschreitung
Wird eine unzulässige Lärmbelastung nachgewiesen, kann die Behörde anordnen, dass:
Typische Lärmquellen
Die Untere Immissionsschutzbehörde ist unter anderem zuständig für Beschwerden zu:
Wird eine unzulässige Lärmbelastung nachgewiesen, kann die Behörde anordnen, dass:
- die Störung beseitigt wird oder
- ein ordnungsgemäßer Zustand wiederhergestellt wird.
Typische Lärmquellen
Die Untere Immissionsschutzbehörde ist unter anderem zuständig für Beschwerden zu:
- Wärmepumpen
- Marderschreck-Geräten
- Lüftungsanlagen
- Kälteanlagen
- Baustellen
Ausnahmen und Informationspflichten
Ausnahmegenehmigungen für Maschinen und Geräte
Bestimmte Maschinen und Geräte dürfen in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen sowie nachts grundsätzlich nicht betrieben werden.
Soll ein Betrieb dennoch stattfinden, ist dafür eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen finden Sie hier.
Diese Genehmigung wird von der zuständigen Unteren Immissionsschutzbehörde erteilt. Sie gilt für Maschinen und Geräte, die in der 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung (32. BImSchV) aufgeführt sind.
Ausnahmegenehmigungen für Maschinen und Geräte
Bestimmte Maschinen und Geräte dürfen in Wohngebieten an Sonn- und Feiertagen sowie nachts grundsätzlich nicht betrieben werden.
Soll ein Betrieb dennoch stattfinden, ist dafür eine Ausnahmegenehmigung erforderlich.
Einen Antrag auf Zulassung von Ausnahmen finden Sie hier.
Diese Genehmigung wird von der zuständigen Unteren Immissionsschutzbehörde erteilt. Sie gilt für Maschinen und Geräte, die in der 32. Bundes-Immissionsschutzverordnung (32. BImSchV) aufgeführt sind.
Vorherige Information der Behörde
Plant ein Betreiber, Maschinen oder Geräte außerhalb der erlaubten Betriebszeiten einzusetzen, kann die Untere Immissionsschutzbehörde verlangen, vorab darüber informiert zu werden.
Diese Information dient dazu zu prüfen:
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Betriebsbeschränkungen zulassen, zum Beispiel:
In solchen Notfällen ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich.
Der Betreiber muss die zuständige Behörde jedoch auf Nachfrage über den Betrieb informieren.
Darüber hinaus kann die Behörde von sich aus Ausnahmen genehmigen, wenn:
Plant ein Betreiber, Maschinen oder Geräte außerhalb der erlaubten Betriebszeiten einzusetzen, kann die Untere Immissionsschutzbehörde verlangen, vorab darüber informiert zu werden.
Diese Information dient dazu zu prüfen:
- ob eine Ausnahmegenehmigung notwendig ist und
- ob Schutzauflagen für die Nachbarschaft festgelegt werden müssen.
In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von den Betriebsbeschränkungen zulassen, zum Beispiel:
- bei Unwetter, starkem Schneefall oder
- bei anderen Gefahren für Menschen, Umwelt oder Sachwerte.
In solchen Notfällen ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich.
Der Betreiber muss die zuständige Behörde jedoch auf Nachfrage über den Betrieb informieren.
Darüber hinaus kann die Behörde von sich aus Ausnahmen genehmigen, wenn:
- der Betrieb zur Abwehr einer Gefahr für die Allgemeinheit notwendig ist oder
- ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Bereiche mit eigenen Regelungen
Für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen gelten besondere Zuständigkeiten oder Regelungen:
Für folgende Einrichtungen und Veranstaltungen gelten besondere Zuständigkeiten oder Regelungen:
- Sportplätze
- Spielhallen
- nicht gewerblich betriebene Schießstände
- Anlagen auf Messen, Ausstellungen und Märkten
- außerstädtische Musik- und Theaterveranstaltungen
- öffentliche Film- und Fernsehvorführungen im Freien
- Motorsportanlagen
Was die Untere Immissionsschutzbehörde nicht überwacht
Für einige Arten von Lärm ist die Untere Immissionsschutzbehörde nicht zuständig:
Gewerbliche Anlagen
→ zuständig: Regierungspräsidium Darmstadt
Nachbarschaftslärm durch Verhalten
(z. B. Partys, laute Musik, Musikinstrumente)
→ zuständig: Ordnungsamt Hanau
Kinderlärm und Freizeitlärm auf öffentlichen Plätzen
→ zuständig: Ordnungsamt Hanau
Schienen- und Straßenverkehrslärm
(Landes- und Bundesstraßen)
→ zuständig: Regierungspräsidium Darmstadt
Für einige Arten von Lärm ist die Untere Immissionsschutzbehörde nicht zuständig:
Gewerbliche Anlagen
→ zuständig: Regierungspräsidium Darmstadt
Nachbarschaftslärm durch Verhalten
(z. B. Partys, laute Musik, Musikinstrumente)
→ zuständig: Ordnungsamt Hanau
Kinderlärm und Freizeitlärm auf öffentlichen Plätzen
→ zuständig: Ordnungsamt Hanau
Schienen- und Straßenverkehrslärm
(Landes- und Bundesstraßen)
→ zuständig: Regierungspräsidium Darmstadt