Ehrung privater Unternehmen

EHRUNG DER ARBEITSJUBILARINNEN UND -JUBILARE PRIVATER UNTERNEHMEN
An wen muss ich mich wenden?
An die Stadt- oder Gemeindeverwaltung, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
 
Leistungsbeschreibung
In Hessen tätige Arbeitnehmer, die eine ununterbrochene 40-, 50- oder 60jährige Arbeitszeit bei demselben Arbeitgeber verbracht haben, können eine Ehrung in Form einer Glückwunschurkunde durch den Hessischen Ministerpräsidenten erhalten.

Verfahrensablauf
Die Anregung zur Ehrung kann von der Unternehmens- / Betriebsleitung, dem Betriebsrat oder von beiden gemeinsam ausgehen.
Der Antrag ist an die Gemeinde oder Stadt zu richten, in der das Unternehmen seinen Sitz hat.
Die Stadt- oder Gemeindeverwaltung leitet den Antrag an die Hessische Staatskanzlei.
Die Staatskanzlei fertigt die Glückwunschurkunde aus und übersendet sie an die Stadt- / Gemeindeverwaltung, die den Antrag gestellt hat.
Die offizielle Übergabe erfolgt durch die Gemeinde oder die Stadt in Absprache mit dem Unternehmen

Voraussetzungen
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen ihren ständigen Arbeitsplatz in Hessen haben und am Jubiläumstag noch im Arbeitsverhältnis stehen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Kosten oder Gebühren an.

Welche Fristen muss ich beachten?
Die Stadt- / Gemeindeverwaltung übersendet den Antrag zur Ausstellung einer Glückwunschurkunde mindestens 6 Wochen vor dem Jubiläumstermin an die Staatskanzlei.
Eine nachträgliche Ehrung ist nur möglich, wenn der Jubiläumstag nicht länger als 3 Monate zurückliegt.
 
Rechtsgrundlage
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/VVHE-VVHE000018486
 
Was sollte ich noch wissen?
Ein Rechtsanspruch auf eine Glückwunschurkunde besteht nicht.
Unterbrechungen des Arbeitsverhältnisses über einen in der Regel nicht länger als 2 Jahre dauernden Zeitraum führen nicht zum Verlust der Voraussetzungen für die Ehrung. Eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses bis zu 2 Jahren kann als Beschäftigungszeit angerechnet werden, wenn die Unterbrechung auf Gründen beruht, die von der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter nicht zu vertreten sind. Die Staatskanzlei behält sich eine Entscheidung darüber vor.
Bei Betriebsstilllegungen wird die vor dem Beginn der Stilllegung liegende Beschäftigungszeit bei der Beschäftigung im neuen Unternehmen angerechnet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter bis zum Stilllegungstag ununterbrochen in dem alten Unternehmen tätig war. Dies ist im Antrag ausdrücklich zu bestätigen.
Scheidet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter infolge Erwerbsunfähigkeit in der zweiten Hälfte des vierzigsten, fünfzigsten oder sechzigsten Arbeitsjahres aus, so wird dies bei der Berechnung der Beschäftigungszeit als volles Arbeitsjahr gerechnet.